Mit Besitzergreifung der afrikanischen Gebiete Togo, Kamerun und Südwestafrika sowie den Südseegebieten Neuguinea, mit dem Bismarckarchipel und den Samoainseln, ab den 80er Jahren des 19.Jahrhunderts, setzte sich die deutsche Reichwährung in diesen, schon vorher durch deutsche Handelsgesellschaften besiedelten Gebiete, weiter durch. Lediglich im Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebiet behielt man aus historischen Gründen die Rupienwährung bei.
Zu Anfang liefen in den oben genannten Gebieten, trotz aller Bemühungen die Reichsmark als alleinige Währung zu etablieren, noch zahlreiche andere Zahlungsmittel sowie Handelsgutscheine um. Erst nach und nach setzte sich die Reichsmark durch. Eine gesetzliche Regelung betreffs des Geldwesens in den Schutzgebieten wurde erst am 1.Februar 1905 getroffen. In der „Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschou“ wurden die Kassen der Schutzgebiete verpflichtet die deutschen Reichsmünzen, Noten und Kassenscheine zu den selben Bedingungen wie im Reichsgebiet anzunehmen.
Das Währungssystem im Reich beruhte auf drei Arten von Geldzeichen. Zum ersten auf den Reichsmünzen in den Wertstufen von 1 Reichspfennig bis 20 Reichsmark.
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